Die genannten Domains wurden von einer Privatperson, wohnhaft in England, am 19.08.2022 registriert und führten auf eine Webseite mit der Information „We‘re sorry, aldiweed.com is not available […]“ bzw. „We‘re sorry, aldiskunk.com is not available […]“.
Die Beschwerdeführerin aus Deutschland ist Inhaberin verschiedenster „ALDI“-Marken. Die zweite Beschwerdeführerin aus England ist exklusive Lizenznehmerin der Marken im Vereinigten Königreich und unter www.aldi.co.uk im Internet erreichbar.
In ihrer Beschwerde beziehen sich beide Unternehmen auf viele verbundene Firmen in dieser Unternehmensgruppe mit ihren über 5.000 Filialen weltweit sowie auf die zugehörigen Marken. Der Beschwerdegegner habe weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse und habe die beiden Domains in böser Absicht registriert sowie böswillig benutzt. Die Beschwerdeführerinnen sehen den Ruf ihrer Marke beschädigt und weisen auf das Risiko hin, dass die Domains registriert wurden, um sie zu einem höheren Wert als die Registrierungsgebühren an sie selbst oder einen Wettbewerber zu verkaufen.
Der Beschwerdegegner gab keine Stellungnahme ab.
Die WIPO hat in ihrer Überprüfung festgestellt, dass beide Domainnamen mit den von den Beschwerdeführerinnen aufgeführten Marken zum Verwechseln ähnlich sind. Die Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls - wie in vielen vorherigen Entscheidungen der WIPO festgestellt – auch durch die Ergänzung weiterer Begriffe oder das Weglassen von Buchstaben bzw. Bindestrichen.
Weiterhin sieht sie den Anscheinsbeweis erbracht, dass kein berechtigtes Interesse an diesen Domains vorliegt. Es gäbe weder eine Verbindung noch eine stillschweigende Lizenz oder Ähnliches, zumal der Beschwerdegegner sich nicht dazu geäußert und damit die Begründung der Beschwerdegegnerinnen indirekt untermauert hat.
Schließlich muss noch nachgewiesen werden, dass die Domain bösgläubig registriert und bösgläubig genutzt wird. Die eingetragenen Marken „ALDI“ gab es weltweit schon lange vor der Registrierung der Domains und sie werden weltweit genutzt, vor allem in diesem Fall auch im Vereinigten Königreich. Die Lizenznehmerin ist in dieser Region unter www.aldi.co.uk online. Dadurch, dass der Markenname mit „weed“ bzw. „skunk“ ergänzt wird, kann sich die WIPO nicht vorstellen, dass der Beschwerdegegner ohne Kenntnisse der Rechte der Beschwerdeführerinnen die beiden Domains registriert hat. Dies führt zur notwendigen Schlussfolgerung der Bösgläubigkeit. Ferner gibt es zwar keine eindeutigen Beweise zur bösgläubigen Nutzung der Domains, allerdings kommt die WIPO zu dem Schluss, dass auch das passive Halten von Domains bösgläubig sein kann. Konkret untermauert sie das mit den folgenden Punkten:
- Die Marke „ALDI“ ist unterscheidungskräftig und eine bekannte Marke,
- der Beschwerdegegner hat keine Beweise vorgelegt für eine gutgläubige Benutzung und
- die strittigen Domainnamen erhalten die Marke in ihrer Gesamtheit und sind somit geeignet, potenzielle Internetbesucher in die Irre zu führen.
Aus diesen Gründen ordnet die WPO an, dass die beiden strittigen Domainnamen aldiweed.com und aldiskunk.com auf die zweite Beschwerdeführerin, die Aldi Stores Limited übertragen werden.
Wir können weder bestätigen noch widerlegen, dass Aldi seine Geschäfte in diese Richtung erweitert. Was uns aber dieser Vorgang zeigt, ist die Tatsache, dass es sich lohnen kann, als Markeninhaber Beschwerde bei der WIPO einzureichen, um einen möglichen Reputationsverlust so gering wie möglich zu halten und auch, um möglichen Trittbrettfahrern in die Schranken zu weisen.
Sehen Sie Ihre Marken durch fremde Domains verletzt und möchten eine Einschätzung von uns haben oder mögliche Wege aufgezeigt bekommen? Melden Sie sich gerne telefonisch an uns unter +49 231 58698-123 oder per E-Mail an support@123domain.eu.
Quelle: WIPO