Trittbrettfahrer versucht WIPO zu täuschen und verliert

Die Domain hike.app muss an den indischen Markeninhaber transferiert werden.

Im Juli dieses Jahrs hat das Unternehmen Hike Private Limited aus Indien ein Beschwerdeverfahren zur Domain hike.app bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) eingeleitet und fordert aus Markenschutzgründen den Transfer dieser strittigen Domain.

Die Domain wurde am 5. Mai 2018 von einer Privatperson aus den USA registriert. Beim Lesen der jeweiligen Begründung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners könnte man zunächst meinen, dass die Domain zurecht registriert wurde. Schließlich lässt sich aber erkennen, dass die Begründung sehr fadenscheinig ist und versucht wird, die WIPO und die Beschwerdeführerin auszutricksen. An diesem Vorgang zeigt sich wieder einmal, wie wichtig die richtige Strategie und wie unerlässlich die entsprechende Dokumentation sind.

Die Beschwerdeführerin hat eine App names „Hike Messenger“ oder kurz „Hike“ entwickelt und im Januar 2016 erstmalig 100 Millionen Nutzer zählen können. Sie besitzt mehrere Wort- als auch Wort-/Bildmarken mit dem Begriff „Hike“ sowie 168 Domains, die das Wort beinhalten oder wie www.hike.in lediglich aus dem Begriff bestehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Domainname identisch bzw. verwechselnd ähnlich zu ihren Marken ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain habe und dass die Domain böswillig registriert worden sei und in böswilliger Absicht genutzt wird. Zudem gibt es einen direkten Bezug zur Toplevel-Domain (TLD) .app, die für Apps und App-Entwickler sei. Weiterhin geht sie fest davon aus, dass dem Beschwerdegegner die App und der Name bekannt gewesen sein muss. Schließlich gibt es Expansionspläne (Markenanmeldung und Kauf eines amerikanischen Unternehmens) in die USA, die App ist eine der am häufigsten im Google Play Store heruntergeladene App und das Unternehmen ist mit 1,4 Milliarden US-Doller bewertet. Weiterhin behauptet sie, dass eine große Mehrheit der von dem Beschwerdegegner registrierten Domains bekannte Unternehmensnamen enthält und Marken weltweit verletzt und führt diese auf. Zufälligerweise sind diese Domains alle am selben Tag registriert worden. Als weiteres Indiz für die Böswilligkeit gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Domain für 15.000 USD zum Verkauf stand. Sie untermauert ihre Aussage mit verschiedenen Screenshots: auf einem ist ersichtlich, dass beim Aufrufen der strittigen Domain inklusive einem „Buy it now“-Button gezeigt wird, dass diese Domain für 15.000 USD zum Verkauf steht. Auf einem anderen Screenshot der Website des Beschwerdegegners wird eine lange Liste von .app Domains aufgeführt, die zu unterschiedlichen Preisen zum Verkauf stehen. Auch hier ist die strittige Domain gelistet. Das ursprüngliche Verkaufsangebot der strittigen Domain wurde zwar zwischenzeitlich von der Website entfernt, allerdings bietet der Beschwerdegegner diese und über 300 weitere Domains aktiv auf seiner Website zum Verkauf an.

Der Beschwerdegegner hat auf das Verfahren reagiert und beantragt, die Beschwerde fallen zu lassen. Zunächst einmal sei das Wort „hike“ ein Verb und ein allgemeines Wörterbuchwort, das nichts mit dem Messenger-Dienst der Beschwerdeführerin zu tun hat und es daher keine Exklusivrechte an solch einem Domainnamen geben kann. Zudem hat die Beschwerdegegner recherchiert, aber das Produkt ist in den USA kein bekannter Messenger-Dienst und auch wird bei einer Google-Suche nach „hike“ nicht auf der ersten Treffer-Seite in den USA angezeigt. Weiterhin erklärt er, dass er ein Paket von verschiedenen 300 .app Domainnamen gekauft hat, um daraus unterschiedliche App-Projekte zu entwickeln. Unter Umständen wäre er zudem auch bereit, den strittigen Domainnamen zu verkaufen und seine geplante Wander-App unter einem anderen Namen zu etablieren. Der Preis für die Domain mache er dabei nach seinem geschätzten Wert der jeweiligen Domain als nach der Unternehmensbewertung eines interessierten Käufers fest. Er stellt weiterhin klar, dass er nicht vorgehabt habe, Markenrechte Dritter zu verletzen und auch nicht geplant habe, die Domain zu verkaufen. Er sei ja dafür auch nie direkt an den an den Markeninhaber oder andere herangetreten.

Die WIPO stimmt zu, dass die strittige Domain der Marke verwirrend ähnlich ist. Allerdings reichen ihr die Beweise des Beschwerdegegners nicht aus, dass die Domain mit einem berechtigten Interesse registriert worden ist. Auf der einen Seite gibt er an, App-Projekte entwickeln zu wollen, auf der anderen sollen die Domains aus seinem Paket, aus denen keine Projekte hervorgehen, verkauft werden. Er bestreitet dabei nicht, dass die Preise dabei weit über den Registrierungsgebühren liegen. Weiterhin ergeben sich keine Rechte an einem Namen auf Basis einer Registrierung. Eine E-Mail-Korrespondenz mit ersten Gedanken einer möglichen Projektentwicklung von hike.app reicht der WIPO hier nicht als Nachweis. Schließlich teilt sie in ihrer Begründung mit, dass die Argumentation des Beschwerdegegners für ein, zwei oder drei Domains akzeptiert hätte. Bei einer solch großen Anzahl an Domains, welche die Beschwerdeführerin aufgeführt und durch Screenshots nachgewiesen hat, fällt es der WIPO schwer, der Argumentation zu folgen. Der Beschwerdegegner hat versäumt, ausreichende Beweise vorzulegen, um sein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Weiterhin sieht die WIPO es als erwiesen an, dass der Domainname in böswilliger Absicht genutzt wird und entscheidet daher, dass die Domain hike.app an die Beschwerdeführerin zu übertragen sei.

Nach heutigem Stand (08.10.2018) ist die Domain noch nicht transferiert worden und zeigt nach wie vor die Information, dass in Kürze ein entsprechendes Projekt veröffentlich werden soll. Klickt man den Link des Verantwortlichen Unternehmens werden schnell viele weitere App-Domains mit entsprechenden Verkaufspreisen angezeigt. Die Domain snack.app führt übrigens die Liste mit 32.500 USD an. Uns würde es nicht wundern, wenn diese Beschwerde nicht die letzte zu den aufgeführten Domains ist. Interessierten empfehlen wir im Vorfeld einer Beschwerde, Screeenshots als Beweise zu machen.

Die vollständige Entscheidung mit der ausführlichen Begründung kann auf der Seite der WIPO nachgelesen werden.

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